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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
5Compliance
Sascha Koras
Am Gemeinenberg
25
54518 Sehlem
5Compliance – Sascha Koras
1. Geltung der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Lieferungen und Leistungen der
5Compliance – Sascha Koras und schließen entgegenstehende
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners aus. Regelungen, die hiervon abweichen
gelten für uns lediglich als verbindlich, wenn durch uns eine ausdrückliche
Bestätigung erfolgt, bzw. soweit Sie zwingendem Recht entsprechen.
Falls einzelne Bestandteile dieser AGB nicht wirksam sein,
werden die übrigen Bestimmungen in Ihrer Wirksamkeit nicht berührt.
Beide Vertragspartner sind im zumutbaren Rahmen nach Treu
und Glauben dazu verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame
zu ersetzen. Diese muss in Ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleich der bisherigen
Bestimmung sein und darf keine grundlegende Änderung der Vertragsinhalte zur
Folge haben. Gleiches gilt für regelungsbedürftige Sachverhalten, die nicht
explizit geregelt sind.
2. Vertragsschluss und -Inhalt
Angebote der 5Compliance – Sascha Koras sind freibleibend
und sind 30 Tage gültig. Angebote von Kunden oder Lieferanten müssen durch uns
innerhalb von zwei Wochen angenommen werden. Aufträge werden erst wirksam, wenn
sie durch uns schriftlich bestätigt wurden.
Im Falle elektronischer Transaktionen gilt in diesem Sinne
auch eine E-Mail als Bestätigung, die einen Zugangs- oder Freischaltcode
enthält um die erworbene Leistung nutzbar zu machen.
Dargestellte Leistungsmerkmale in den Angeboten, ebenso wie
Angaben in Prospekten oder Anzeigen sind lediglich als annähernd anzusehen.
Wir behalten uns unwesentliche und/oder handelsübliche, die
Verwendbarkeit nicht beeinflussende Abweichungen vor, sofern sie dem
Vertragspartner zumutbar sind.
Für Produkte oder Dienstleistungen, die erst später als drei
Monate nach Abschluss des Vertrags geliefert werden, gelten die zum Zeitpunkt
der Lieferung gültigen Preise. Alle unsere Preise verstehen sich in EURO zzgl.
Mehrwertsteuer.
Sollten zur Verwendung oder Herstellung der Betriebsbereitschaft der von 5Compliance – Sascha Koras gelieferten Produkte weitere Leistungen wie Installation, Montage oder Einrichtungen notwendig sein, so werden diese separat in Rechnung gestellt.
Die Kosten hierfür richten sich nach den zum Zeitpunkt der
Beauftragung der Leistung gültigen Tarifen der 5Compliance – Sascha Koras.
Gleiches gilt für unterstützende Leistungen, die angeboten wurden und die der
jeweilige Vertragspartner beanspruchen möchte.
Hierzu zählen beispielsweise Einweisungen, Beratungen,
Schulungsleitungen oder Darstellung der Betriebsbereitschaft.
3. Lieferung
Verbindliche Lieferfristen können nur schriftlich vereinbart
werden. Ist im Vertrag nichts anderes vereinbart, beginnen die Lieferfristen
mit Vertragsschluss. Sofern wir betroffen sind von Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt
unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B.
Verkehrs- und Betriebsstörung, Energiemangel, Nichtverfügbarkeit der Produkte
bei einem Vorlieferanten, etc., verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Dasselbe gilt für nachträgliche Wünsche des Vertragspartners
nach Änderung oder Ergänzung des vertraglichen Leistungsinhalts. Bei einem
Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten auf Grund der vorgenannten, nicht in
unserer Sphäre liegenden Gründe, können wir vom Vertrag zurücktreten. Gegenüber
Verbrauchern gilt dies nur, sofern wir den Vertragspartner unverzüglich über
die Nichtverfügbarkeit informiert haben und Gegenleistungen des
Vertragspartners unverzüglich erstatten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
unberührt.
Überschreitet
5Compliance – Sascha Koras die vereinbarte Lieferfrist, kann der
Vertragspartner eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von
je 0,5 %, insgesamt jedoch
höchstens 5 %
des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges
nicht in den
zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
Darüber
hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung
der Lieferung oder statt der Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder eine
wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde sowie für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung der 5Compliance – Sascha Koras oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen der 5Compliance – Sascha Koras beruhen. Ein Rücktritt des
Vertragspartners vom Vertrag kommt nur in Betracht, soweit die 5Compliance – Sascha Koras die Verzögerung
der Lieferung zu vertreten hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen der 5Compliance – Sascha Koras
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Nimmt der
Vertragspartner die von uns angebotene vertragsgemäße Leistung nicht an, so
dass er sich im Annahmeverzug befindet, können wir ohne einen Nachweis 20 % des
vereinbarten Preises für die angebotene Leistung als Entschädigung verlangen.
Der Kunde hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass uns ein wesentlich niedriger
oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines
tatsächlich höheren Schadens behalten wir uns vor. Werden Versand oder
Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, können wir dem
Vertragspartner die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens 0,017 %
des Preises der Gegenstände der Lieferungen pro angefangenen Tag in Rechnung
stellen. Dieser Anspruch steht uns ab dem ersten Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft zu und darf insgesamt höchstens 5 % des Preises betragen.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien
unbenommen.
4. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware / Leistung auf den
Kunden über.
5. Zahlung, Aufrechnung, Verzug
Rechnungen sind 7 Tage nach Empfang und Fälligkeit ohne
Abzug frei Zahlstelle zu zahlen. Die Forderung wird mit der Lieferung fällig.
Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist verlangen
wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % (gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 %) über
dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB.
Kommt der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der
Zahlung in Verzug oder gehen seine Schecks oder Wechsel zu Protest oder
entfallen die Voraussetzungen für eine Kreditgewährung, so werden unsere
sämtlichen Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch
für ursprünglich gestundete Rechnungen sowie später fällige Wechsel oder
Schecks.
Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden nach
Vertragsschluss erheblich oder wird die schlechte Vermögenslage erst nach
Vertragsschluss erkennbar, so sind wir im Falle der Gefährdung der
Gegenleistung berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferung zu verweigern bzw.
angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Vertragspartner kann nur dann aufrechnen, wenn dessen
Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen
aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag
auf einen Dritten zu übertragen.
Die Übertragung der Pflichten sowie den Namen des Dritten
zeigen wir dem Kunden an. Ist der Kunde Verbraucher, ist er berechtigt, sich
binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der Übertragungsanzeige vom Vertrag
zu lösen. Ist der Kunde nicht Verbraucher, ist die Übertragung ohne Zustimmung
des Kunden wirksam, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und die
Interessen des Kunden hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
6. Eigentumsvorbehalt
Alle ungelieferten Produkte bleiben unser Eigentum bis zur
Erfüllung sämtlicher, auch künftiger und bedingter Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wobei er seine Forderungen
aus der Weiterveräußerung hiermit an uns abtritt und wir die Abtretung
annehmen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt.
Solange der Vertragspartner seine uns gegenüber bestehenden
Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt, werden wir die Forderungen
selbst nicht einziehen. Kommt der Auftragspartner seinen Vertragspflichten
nicht ordnungsgemäß nach, kann die Befugnis zur Weiterveräußerung von uns
widerrufen werden.
Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch
zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügung durch dritte Hand sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Sachmängelhaftung
Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht
für die gesetzlich vorgeschriebenen längeren Fristen gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2,
634 a Abs. 1 Nr. 2, 475 Abs. 2 und 479 Abs. 1 BGB. Eine Verkürzung der
Verjährung erfolgt ebenfalls nicht, sofern wir grob fahrlässig oder vorsätzlich
gehandelt haben sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
Bei Mangelhaftigkeit der Produkte kann der Kunde primär
Nacherfüllung gemäß § 439 BGB verlangen. Sofern der Vertragspartner kein
Verbraucher ist, können wir zwischen der Beseitigung des Mangels und der
Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.
Hat der Vertragspartner die erhaltene Ware montiert und
macht er im Anschluss Mängelansprüche geltend, so haften wir nur, wenn die
Montage fachkundig erfolgte, hierfür trägt der Kunde die Darlegungs- und
Beweislast. Mängelansprüche des kaufmännischen Vertragspartners kommen nur in
Betracht, wenn dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB
bezüglich jeglicher Abweichung nachgekommen ist.
Beanstandungen müssen innerhalb einer Frist von 10 Werktagen
– wegen verborgener Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung – bei uns
eingehen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir nur
insoweit, als die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand
der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Kunden verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf
Schadensersatz, sofern der Vertragspartner Ansprüche geltend macht, die auf Arglist
der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Wird uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet, haften wir nur auf den Ersatz des typischen
vorhersehbaren Schadens. Eine Haftung für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand entstanden sind, scheidet aus, es sei denn, es handelt sich um
Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns
begangenen fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners
ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Rückgriffs Ansprüche des Kunden gegen die 5Compliance –
Sascha Koras gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung
getroffen hat. Im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs kann der Kunde keinen
Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.
8. Abschließende Bestimmungen
Auf alle Verträge findet deutsches Recht Anwendung. Die
Vertragssprache ist deutsch.
Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
Gerichtsstand der für den Firmensitz der 5Compliance – Sascha Koras zuständige
Gerichtsort. Erfüllungsort ist ebenfalls der Firmensitz der 5Compliance –
Sascha Koras
9. Datenverarbeitungsspezifische AGB-Klauseln
9.1.2. Benutzungsrecht im Allgemeinen
Die 5Compliance –
Sascha Koras schuldet bei Software nicht die Lieferung von Quellprogrammen und
Herstellerdokumentationen, sondern stellt Softwareprodukte grundsätzlich als
Objektprogramme zur Verfügung. Der Kunde anerkennt die Urheberrechtsfähigkeit
der von der 5Compliance – Sascha Koras oder dem jeweiligen Hersteller
gelieferten Softwareprodukte einschließlich der Benutzerdokumentation und
weiterer gelieferter Unterlagen an. Der Kunde anerkennt die von der 5Compliance
– Sascha Koras gelieferten Produkte als deren Betriebsgeheimnis oder
Betriebsgeheimnis des jeweiligen Herstellers an. Durch die Lieferung der
Produkte erhält der Kunde nur das nicht ohne weiteres übertragbares und nicht
ausschließliches Recht, die überlassenen Programme, Dienste und Produkte zu
benutzen. Eine Überlassung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung
durch die 5Compliance – Sascha Koras
gestattet, es sei denn die gelieferten Produkte sind vertraglich auf eine
Weitergabe ausgelegt, der Kunde will bei gelieferten Objektprogrammen sein
Benutzungsrecht insgesamt übertragen, dem Kunden ist von der 5Compliance – Sascha Koras Hardware und
proprietäre Systemsoftware als Einheit verkauft worden, der Kunde will
Vervielfältigungsstücke an einen Dritten weiterveräußern, verzichtet auf die
Benutzung der Programme und der Dritte verpflichtet sich durch schriftliche
Erklärung gegenüber der 5Compliance – Sascha Koras zum Programmschutz, sowie
zur Einhaltung der Grenzen des Benutzungsrechts an den
Vervielfältigungsstücken, wie sie für den Kunden bestehen. Im letztgenannten
Fall hat der Kunde seine Veräußerungsabsicht und den Namen des potentiellen
Erwerbers der 5Compliance – Sascha Koras unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde
darf die von der 5Compliance – Sascha Koras gelieferten Produkte nur mit
Zustimmung der 5Compliance – Sascha Koras verändern. Dem Kunden ist das
Anfertigen von Kopien, Abschriften und sonstigen Vervielfältigungen der
Software – Produkte ausschließlich für den eigenen internen Gebrauch und zur
deren bestimmungsgemäßer Benutzung gestattet. Der Kunde ist zu einer
Fehlerbeseitigung an den Software – Produkten nur dann berechtigt, wenn die
Gewährleistungsfrist abgelaufen ist und der Kunde mit der 5Compliance – Sascha
Koras keine Pflegevereinbarung getroffen hat.
9.1.3. Umfang des Benutzungsrechts
Der Kunde darf die von der
5Compliance – Sascha Koras gelieferten Produkte immer nur auf maximal
der Anzahl Datenverarbeitungsanlagen, Zentraleinheiten oder Benutzer nutzen,
die im Lizenzvertrag / Kaufvertrag angegeben ist. Bei Überschreitung dieser
maximalen Anzahl ist unverzüglich nach zu lizenzieren (Nachkauf des
Nutzungsrechtes). Die Erweiterung des Kaufvertrages um zusätzliche Lizenzen
(Benutzer) erfolgt gemäß der aktuell gültigen Preisliste der 5Compliance –
Sascha Koras. Das Nutzungsrecht kann zeitlich begrenzt sein.
9.1.4. Programmschutz
Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist der Kunde
verpflichtet, die Originale sowie alle Kopien einschließlich etwaig
abgeänderter Exemplare der Software-Produkte an die 5Compliance – Sascha Koras
vollständig herauszugeben oder zu vernichten und letzteres der 5Compliance –
Sascha Koras auf Verlangen schriftlich zu bestätigen Verstößt der Kunde gegen
die in diesen Bedingungen genannten Regelungen zum Programmschutz ist die 5Compliance – Sascha Koras berechtigt, die
Programmnutzung mit sofortiger Wirkung oder wahlweise mit Setzung einer
Auslauffrist zu untersagen. Das dem Kunden eingeräumte Benutzungsrecht
erlischt. Sollte die Compliance – Sascha
Koras bei Standardsoftware ein Quellprogramm oder eine Herstellerdokumentation
mitgeliefert haben gilt folgendes für den Kunden: Die Kenntnisgabe eines, einem
von der 5Compliance – Sascha Koras gelieferten Software – Produktes zu Grunde
liegenden, Quellprogramms oder einer Herstellerdokumentation an Dritte ist dem
Kunden nicht gestattet, es sei denn, dieses Verbot wäre in Einzelfällen dem
Kunden gegenüber grob unbillig (zum Beispiel: vorzeitige Kündigung einer Pflege
durch die 5Compliance – Sascha Koras
oder vorzeitige außerordentliche Kündigung durch den Kunden; nach Ablauf einer
Pflegeverpflichtung, falls die
5Compliance – Sascha Koras tatsächlich und erkennbar kein Interesse mehr
an einer Geheimhaltung hat). Die 5Compliance – Sascha Koras stellt Software –
Produkte grundsätzlich als Objektprogramme zur Verfügung. Jede auch nur
teilweise Dekompilierung in eine andere Ausdrucksform durch den Kunden ist
unzulässig.
9.1.6. Besonderheiten bei Miete
Sind Software – Produkte an den Kunden vermietet, haftet die
5Compliance – Sascha Koras für Fehler, die bereits bei Vertragsabschluss
vorhanden waren nur, wenn die 5Compliance – Sascha Koras ein Verschulden zur
Last fällt. Der Kunde darf ihm von der 5Compliance – Sascha Koras vermietete
Software – Produkte nicht ohne Zustimmung weiter vermieten.
9.1.7. Lizenzbestimmungen der Softwarehersteller
Bei allen Produkten gelten im Übrigen immer die speziellen
Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers. Diese liegen den Produkten bei
bzw. sind, vor allem bei reinen Onlineprodukten, dort online einzusehen und
abzurufen, wo auch die Produkte selbst bereit gestellt werden. Bei
Widersprüchen zwischen diesen AGB´s und den jeweils gültigen Lizenzbestimmungen
gehen Letztere vor.
Sehlem, 01.04.2022