AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

5Compliance

Sascha Koras

Am Gemeinenberg 25

54518 Sehlem 

5Compliance – Sascha Koras

 

1. Geltung der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der  5Compliance – Sascha Koras und schließen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners aus. Regelungen, die hiervon abweichen gelten für uns lediglich als verbindlich, wenn durch uns eine ausdrückliche Bestätigung erfolgt, bzw. soweit Sie zwingendem Recht entsprechen.

Falls einzelne Bestandteile dieser AGB nicht wirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen in Ihrer Wirksamkeit nicht berührt.

Beide Vertragspartner sind im zumutbaren Rahmen nach Treu und Glauben dazu verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen. Diese muss in Ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleich der bisherigen Bestimmung sein und darf keine grundlegende Änderung der Vertragsinhalte zur Folge haben. Gleiches gilt für regelungsbedürftige Sachverhalten, die nicht explizit geregelt sind.

 

2. Vertragsschluss und -Inhalt

Angebote der 5Compliance – Sascha Koras sind freibleibend und sind 30 Tage gültig. Angebote von Kunden oder Lieferanten müssen durch uns innerhalb von zwei Wochen angenommen werden. Aufträge werden erst wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden.

Im Falle elektronischer Transaktionen gilt in diesem Sinne auch eine E-Mail als Bestätigung, die einen Zugangs- oder Freischaltcode enthält um die erworbene Leistung nutzbar zu machen.

Dargestellte Leistungsmerkmale in den Angeboten, ebenso wie Angaben in Prospekten oder Anzeigen sind lediglich als annähernd anzusehen.

Wir behalten uns unwesentliche und/oder handelsübliche, die Verwendbarkeit nicht beeinflussende Abweichungen vor, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind.

Für Produkte oder Dienstleistungen, die erst später als drei Monate nach Abschluss des Vertrags geliefert werden, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise. Alle unsere Preise verstehen sich in EURO zzgl. Mehrwertsteuer.

Sollten zur Verwendung oder Herstellung der Betriebsbereitschaft der von 5Compliance – Sascha Koras gelieferten Produkte weitere Leistungen wie Installation, Montage oder Einrichtungen notwendig sein, so werden diese separat in Rechnung gestellt.

Die Kosten hierfür richten sich nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung der Leistung gültigen Tarifen der 5Compliance – Sascha Koras. Gleiches gilt für unterstützende Leistungen, die angeboten wurden und die der jeweilige Vertragspartner beanspruchen möchte.

Hierzu zählen beispielsweise Einweisungen, Beratungen, Schulungsleitungen oder Darstellung der Betriebsbereitschaft.

 

3. Lieferung

Verbindliche Lieferfristen können nur schriftlich vereinbart werden. Ist im Vertrag nichts anderes vereinbart, beginnen die Lieferfristen mit Vertragsschluss. Sofern wir betroffen sind von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Verkehrs- und Betriebsstörung, Energiemangel, Nichtverfügbarkeit der Produkte bei einem Vorlieferanten, etc., verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

Dasselbe gilt für nachträgliche Wünsche des Vertragspartners nach Änderung oder Ergänzung des vertraglichen Leistungsinhalts. Bei einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten auf Grund der vorgenannten, nicht in unserer Sphäre liegenden Gründe, können wir vom Vertrag zurücktreten. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, sofern wir den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert haben und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich erstatten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

Überschreitet 5Compliance – Sascha Koras die vereinbarte Lieferfrist, kann der Vertragspartner eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch

höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges

nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

 

Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Lieferung oder statt der Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der 5Compliance – Sascha Koras oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der 5Compliance – Sascha Koras beruhen. Ein Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag kommt nur in Betracht, soweit die  5Compliance – Sascha Koras die Verzögerung der Lieferung zu vertreten hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen der 5Compliance – Sascha Koras innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Nimmt der Vertragspartner die von uns angebotene vertragsgemäße Leistung nicht an, so dass er sich im Annahmeverzug befindet, können wir ohne einen Nachweis 20 % des vereinbarten Preises für die angebotene Leistung als Entschädigung verlangen. Der Kunde hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass uns ein wesentlich niedriger oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens behalten wir uns vor. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, können wir dem Vertragspartner die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens 0,017 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen pro angefangenen Tag in Rechnung stellen. Dieser Anspruch steht uns ab dem ersten Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft zu und darf insgesamt höchstens 5 % des Preises betragen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen.

 

 4. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware / Leistung auf den Kunden über.

 

5. Zahlung, Aufrechnung, Verzug

Rechnungen sind 7 Tage nach Empfang und Fälligkeit ohne Abzug frei Zahlstelle zu zahlen. Die Forderung wird mit der Lieferung fällig.

Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist verlangen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % (gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 %) über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB.

Kommt der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Zahlung in Verzug oder gehen seine Schecks oder Wechsel zu Protest oder entfallen die Voraussetzungen für eine Kreditgewährung, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch für ursprünglich gestundete Rechnungen sowie später fällige Wechsel oder Schecks.

Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsschluss erheblich oder wird die schlechte Vermögenslage erst nach Vertragsschluss erkennbar, so sind wir im Falle der Gefährdung der Gegenleistung berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferung zu verweigern bzw. angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Der Vertragspartner kann nur dann aufrechnen, wenn dessen Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.

Die Übertragung der Pflichten sowie den Namen des Dritten zeigen wir dem Kunden an. Ist der Kunde Verbraucher, ist er berechtigt, sich binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der Übertragungsanzeige vom Vertrag zu lösen. Ist der Kunde nicht Verbraucher, ist die Übertragung ohne Zustimmung des Kunden wirksam, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und die Interessen des Kunden hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Alle ungelieferten Produkte bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger und bedingter Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wobei er seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an uns abtritt und wir die Abtretung annehmen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Solange der Vertragspartner seine uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt, werden wir die Forderungen selbst nicht einziehen. Kommt der Auftragspartner seinen Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß nach, kann die Befugnis zur Weiterveräußerung von uns widerrufen werden.

Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch dritte Hand sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

 

7. Sachmängelhaftung

Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für die gesetzlich vorgeschriebenen längeren Fristen gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 475 Abs. 2 und 479 Abs. 1 BGB. Eine Verkürzung der Verjährung erfolgt ebenfalls nicht, sofern wir grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Bei Mangelhaftigkeit der Produkte kann der Kunde primär Nacherfüllung gemäß § 439 BGB verlangen. Sofern der Vertragspartner kein Verbraucher ist, können wir zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.

Hat der Vertragspartner die erhaltene Ware montiert und macht er im Anschluss Mängelansprüche geltend, so haften wir nur, wenn die Montage fachkundig erfolgte, hierfür trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast. Mängelansprüche des kaufmännischen Vertragspartners kommen nur in Betracht, wenn dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB bezüglich jeglicher Abweichung nachgekommen ist.

Beanstandungen müssen innerhalb einer Frist von 10 Werktagen – wegen verborgener Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung – bei uns eingehen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.

Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir nur insoweit, als die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz, sofern der Vertragspartner Ansprüche geltend macht, die auf Arglist der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Wird uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet, haften wir nur auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, scheidet aus, es sei denn, es handelt sich um Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns begangenen fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Rückgriffs Ansprüche des Kunden gegen die 5Compliance – Sascha Koras gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs kann der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.

8. Abschließende Bestimmungen

Auf alle Verträge findet deutsches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch.

Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der für den Firmensitz der 5Compliance – Sascha Koras zuständige Gerichtsort. Erfüllungsort ist ebenfalls der Firmensitz der 5Compliance – Sascha Koras

 

9. Datenverarbeitungsspezifische AGB-Klauseln

9.1.2. Benutzungsrecht im Allgemeinen

 

Die  5Compliance – Sascha Koras schuldet bei Software nicht die Lieferung von Quellprogrammen und Herstellerdokumentationen, sondern stellt Softwareprodukte grundsätzlich als Objektprogramme zur Verfügung. Der Kunde anerkennt die Urheberrechtsfähigkeit der von der 5Compliance – Sascha Koras oder dem jeweiligen Hersteller gelieferten Softwareprodukte einschließlich der Benutzerdokumentation und weiterer gelieferter Unterlagen an. Der Kunde anerkennt die von der 5Compliance – Sascha Koras gelieferten Produkte als deren Betriebsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Herstellers an. Durch die Lieferung der Produkte erhält der Kunde nur das nicht ohne weiteres übertragbares und nicht ausschließliches Recht, die überlassenen Programme, Dienste und Produkte zu benutzen. Eine Überlassung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch die  5Compliance – Sascha Koras gestattet, es sei denn die gelieferten Produkte sind vertraglich auf eine Weitergabe ausgelegt, der Kunde will bei gelieferten Objektprogrammen sein Benutzungsrecht insgesamt übertragen, dem Kunden ist von der  5Compliance – Sascha Koras Hardware und proprietäre Systemsoftware als Einheit verkauft worden, der Kunde will Vervielfältigungsstücke an einen Dritten weiterveräußern, verzichtet auf die Benutzung der Programme und der Dritte verpflichtet sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der 5Compliance – Sascha Koras zum Programmschutz, sowie zur Einhaltung der Grenzen des Benutzungsrechts an den Vervielfältigungsstücken, wie sie für den Kunden bestehen. Im letztgenannten Fall hat der Kunde seine Veräußerungsabsicht und den Namen des potentiellen Erwerbers der 5Compliance – Sascha Koras unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde darf die von der 5Compliance – Sascha Koras gelieferten Produkte nur mit Zustimmung der 5Compliance – Sascha Koras verändern. Dem Kunden ist das Anfertigen von Kopien, Abschriften und sonstigen Vervielfältigungen der Software – Produkte ausschließlich für den eigenen internen Gebrauch und zur deren bestimmungsgemäßer Benutzung gestattet. Der Kunde ist zu einer Fehlerbeseitigung an den Software – Produkten nur dann berechtigt, wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist und der Kunde mit der 5Compliance – Sascha Koras keine Pflegevereinbarung getroffen hat.

 

9.1.3. Umfang des Benutzungsrechts

Der Kunde darf die von der  5Compliance – Sascha Koras gelieferten Produkte immer nur auf maximal der Anzahl Datenverarbeitungsanlagen, Zentraleinheiten oder Benutzer nutzen, die im Lizenzvertrag / Kaufvertrag angegeben ist. Bei Überschreitung dieser maximalen Anzahl ist unverzüglich nach zu lizenzieren (Nachkauf des Nutzungsrechtes). Die Erweiterung des Kaufvertrages um zusätzliche Lizenzen (Benutzer) erfolgt gemäß der aktuell gültigen Preisliste der 5Compliance – Sascha Koras. Das Nutzungsrecht kann zeitlich begrenzt sein.

9.1.4. Programmschutz

Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist der Kunde verpflichtet, die Originale sowie alle Kopien einschließlich etwaig abgeänderter Exemplare der Software-Produkte an die 5Compliance – Sascha Koras vollständig herauszugeben oder zu vernichten und letzteres der 5Compliance – Sascha Koras auf Verlangen schriftlich zu bestätigen Verstößt der Kunde gegen die in diesen Bedingungen genannten Regelungen zum Programmschutz ist die  5Compliance – Sascha Koras berechtigt, die Programmnutzung mit sofortiger Wirkung oder wahlweise mit Setzung einer Auslauffrist zu untersagen. Das dem Kunden eingeräumte Benutzungsrecht erlischt. Sollte die  Compliance – Sascha Koras bei Standardsoftware ein Quellprogramm oder eine Herstellerdokumentation mitgeliefert haben gilt folgendes für den Kunden: Die Kenntnisgabe eines, einem von der 5Compliance – Sascha Koras gelieferten Software – Produktes zu Grunde liegenden, Quellprogramms oder einer Herstellerdokumentation an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet, es sei denn, dieses Verbot wäre in Einzelfällen dem Kunden gegenüber grob unbillig (zum Beispiel: vorzeitige Kündigung einer Pflege durch die  5Compliance – Sascha Koras oder vorzeitige außerordentliche Kündigung durch den Kunden; nach Ablauf einer Pflegeverpflichtung, falls die  5Compliance – Sascha Koras tatsächlich und erkennbar kein Interesse mehr an einer Geheimhaltung hat). Die 5Compliance – Sascha Koras stellt Software – Produkte grundsätzlich als Objektprogramme zur Verfügung. Jede auch nur teilweise Dekompilierung in eine andere Ausdrucksform durch den Kunden ist unzulässig.

 

9.1.6. Besonderheiten bei Miete

Sind Software – Produkte an den Kunden vermietet, haftet die 5Compliance – Sascha Koras für Fehler, die bereits bei Vertragsabschluss vorhanden waren nur, wenn die 5Compliance – Sascha Koras ein Verschulden zur Last fällt. Der Kunde darf ihm von der 5Compliance – Sascha Koras vermietete Software – Produkte nicht ohne Zustimmung weiter vermieten.

 

9.1.7. Lizenzbestimmungen der Softwarehersteller

Bei allen Produkten gelten im Übrigen immer die speziellen Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers. Diese liegen den Produkten bei bzw. sind, vor allem bei reinen Onlineprodukten, dort online einzusehen und abzurufen, wo auch die Produkte selbst bereit gestellt werden. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB´s und den jeweils gültigen Lizenzbestimmungen gehen Letztere vor.

 

 

Sehlem, 01.04.2022